Satzung Warm Hearts Int. e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschä7sjahr

  • Der Verein führt den Namen „Warm Hearts Int. e.V.“. Er wird mit „Warm Hearts“ abgekürzt.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
  • Das GeschäLsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmiRelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des AbschniRs „SteuerbegünsUgte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der öffentlichen Wohlfahrt insbesondere in Krisenregionen, durch
    • Förderung, Unterstützung und ggfs. Au]au einer sicheren und nachhalUgen Infrastruktur im Gesundheitswesen.
    • Förderung, Unterstützung und ggfs. Au]au von Ausbildungsressourcen.
    • die Förderung und wissenschaLliche Aufarbeitung der BewälUgung traumaUscher Erlebnisse durch Minderjährige, insbesondere unter Bedingungen kriegerischer oder terrorisUscher Ereignisse, insbesondere in Konfliktregionen.
    • Soforthilfe bei akuter öffentlicher Not-/KrisensituaUon.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Versorgung mit dringend notwendigen medizinischen und/oder nicht medizinischen MiReln und/oder pädagogische und/oder medizinische/psychologische Begleitung Betroffener und die Entwicklung pädagogischer soLwaregestützter Angebote.
  • Der Verein ist selbstlos täUg; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaLliche Zwecke.
  • MiRel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den MiReln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünsUgt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedscha7

  • Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriLlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonsUge Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedscha7

  • Die MitgliedschaL im Verein endet durch Tod, AustriR oder Ausschluss.
  • Der AustriR ist schriLlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der AustriR kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des GeschäLsjahres erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • schuldhaL das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriLlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches SUmm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, wenn es länger als 6 Monaten im Verein ist.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen KräLen steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  • Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. In einzeln Fällen ist es quartalsweise möglich.
  • Die    Höhe    der    Aufnahmegebühr     und     der    Mitgliedsbeiträge    wird    von    der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt schriich über ein Formular. Die Zahlung des Mitgliedbeitrags erfolgt ausschließlich über ein LastschriLverfahren.
  • Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem SchriLführer und dem Schatzmeister.
  • Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner GeschäLe. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    1. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    1. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die AnferUgung des Jahresberichts,
    1. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  • Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von a zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der MitgliedschaL im Verein endet auch die MitgliedschaL im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeiUge Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied vorzeiUg aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechUgt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  • Der Vorstand triR nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidriRel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gülUgen SUmmen. Bei SUmmengleichheit entscheidet die SUmme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben und sodann zu archivieren.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die    Mitgliederversammlung    ist    zuständig    für    die    Entscheidungen     in    folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
    1. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
    1. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
    1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    1. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    1. die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriLlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliedversammlung kann online durchgeführt werden.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriLlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der SUmmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriLlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein 50% +1 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt in offener AbsUmmung mit der Mehrheit der SUmmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der SUmmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gülUgen SUmmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine SUchwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der ZusUmmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu ferUgen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünsVgter Zwecke

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechUgte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Stand 14. Juli 2024